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T.D.B.S. Handels GmbH
Walter-Freitag-Straße 35
42899 Remscheid

Tel.: +49(0)2191 / 58909-0
Fax: +49(0)2191 / 590295

Internet  www.tdbs.de
eMail verkauf@tdbs.de

Remscheid HRB 1298
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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der T.D.B.S. Handels GmbH, Remscheid

1. Geltung

1.1 Allen unseren Angeboten, Verträgen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde: sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen, spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme unserer Ware als vom Kunde anerkannt und zwar innerhalb fortdauernder Geschäftsverbindung auch für künftige Lieferungen und Verträge.
1.2 Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichende AGB oder Bedingungen unserer Vertragspartner, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Schriftform

2.1 Unsere mündlichen oder fernmündlichen Angebote sind unverbindlich. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Zeichnungen. Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Lieferfristen, -termine, höhere Gewalt, Verzugsschaden

3.1 Lieferfristen und Liefertermine sind - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Kunden erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind.
3.2 Die Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt wird oder bei einer entsprechenden Transportvereinbarung dem Kunden die Transportbereitschaft gemeldet wird.
3.3 Bei späteren Vertragsänderungen. die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese entsprechend, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
3.4 Werden verbindlich vereinbarte Termine überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns nach Überschreitung der Frist um die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die vertraglich geschuldete Leistung von uns bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, für einen ihm entstandenen Schaden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 0.5 %. insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Sonderanfertigungen

4.1 Besondere Zusatzleistungen werden nur insoweit geschuldet, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.2 An Planungsunterlagen, wie beispielsweise Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und an allen anderen Unterlagen behalten wir das Eigentums-und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugängig gemacht werden.
4.3 Für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt, hat er die für die Durchführung seines Auftrages angefallenen Planungskosten in angemessener und üblicher Höhe zu bezahlen. Die Planungskosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet.

5. Versand und Gefahrübergang, Teil-Lieferungen
5.1 Wird der Liefergegenstand auf Verlangen des Kunden versendet, so geht mit seiner Übergabe an das Transportunternehmen spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, unabhängig davon. ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Dies gilt auch beim Einsatz unserer eigenen Transportmittel.
5.2 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
5.3 Wurde mit dem Kunden Selbstabholung vereinbart und die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung der Lieferfähigkeit abgeholt, so sind wir berechtigt, dem Kunden den Liefergegenstand auf dessen Kosten zuzustellen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig: jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Gegenrechte
6.1 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet. Einwegpaletten werden zu 50 % gutgeschrieben, wenn sie uns binnen 14 Tagen frei zurückgeschickt werden und unversehrt sind.
6.2 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Skontoabzuge sind nur dann zulässig, wenn dies besonders und schriftlich vereinbart worden ist.
6.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnen wir bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen.
6.4 Befindet sich der Kunde mit der Begleichung seiner aus den Geschäftsverbindungen mit uns herrührenden Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug, dann sind wir nicht verpflichtet. weitere Lieferungen vorzunehmen und berechtigt, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fördern.
6.5 Entstehen nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z. B. Nichteinlösen von Schecks, Einstellung der Zahlungen), so können wir unsere Lieferung von Barzahlung oder vorheriger Sicherheitsleistung abhängig machen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
6.6 Wechsel werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest. sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung oder Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen. Einzugsspesen und Wechselstempelsteuer werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
6.7 Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche gegen unsere Forderung nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Ausführung
Handelsübliche oder geringfügige technisch nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Materials. Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale können nicht beanstandet werden, soweit unsere Leistung dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt. Im Übrigen verstehen sich alle Mengenangaben, Maßangaben und ähnliche Leistungsmerkmale mit den üblichen Toleranzen.

8. Gewährleistung
8.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgrund von Fabrikations- oder Materialmängeln mangelhaft, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach den folgenden Bestimmungen.
8.2 Offen zutage tretende Mängel müssen unverzüglich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung gerügt werden. Bei der Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rückschreibens bei uns maßgebend. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Transportschäden sind in Gegenwart der den Transport ausführenden Personen aufzunehmen und bestätigen zu lassen.
8.3 Entspricht der Liefergegenstand nicht der Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass der Kunde den schadhaften Liefergegenstand - uns zur Reparatur und anschließender Rückgabe auf seine Kosten übermittelt; - uns gegen Lieferung eines mangelfreien Teils übergibt.
8.4 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, Fehler, die aus vom Kunden überlassenen Unterlagen herführen.
8.5 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
8.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

9. Haftungsbeschränkung
9.1 Bei mittelbaren oder bei Folgeschäden ist die Haftung in jedem Fall auf ein Viertel des Wertes der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden beschränkt.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der Sicherheitswert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt. Die Sicherheiten bleiben insbesondere so lange bestehen, bis wir z. B. im Rahmen etwaiger Scheck-Wechsel- Verfahren (die wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen akzeptieren) von jeder Wechselverbindlichkeit befreit sind.
10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser alleiniges Eigentum. Verarbeitung, Umbildung und Vermischung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache (anteilig) gemäß Rechnungsbetrag mit dem vollen Wert auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Sollte aufgrund irgendwelcher Umstände bei der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder ihrer Verbindung mit anderer Ware Eigentum oder Miteigentum des Kunden entstehen, geht dieses Eigentum oder Miteigentum sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentumserwerb durch den Kunden führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder durch Verbindung für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
10.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, oder verarbeiten oder mit Ware anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Kunden aus dem Veräußerungsgeschäft gemäß Ziffer 10.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht befugt, er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
10.4 Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gehen bereits mit dem Abschluss des betreffenden Vertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die gelieferte Ware nicht ausschließlich uns gehört oder dass die Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch in Höhe des Anteils, zu dem wir gemäß Ziffer 10.2 Miteigentum erworben haben. Entsprechend Ziffer 10.2 ist daher stets auf der Grundlage der Rechnungswerte der volle dem Kunden zustehende Forderungsbetrag (einschließlich Gewinnanteil etc.) an uns (anteilig) abgetreten. Mitabgetreten ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sind sämtliche Neben- und Sicherungsrechte aus der Veräußerung einschließlich Wechsel. Schecks sowie Ansprüche auf Auszahlung von Akkreditiverlösen. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Saldoforderungen einschließlich des Schlusssaldos, falls Forderungen aus einer Weiterveräußerung durch den Kunden in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis aufgenommen werden. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Kunde eine uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn konkrete Umstände eintreten, welche unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis dies Kunden erlischt ohne weiteres, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn gegen ihn zwangsvollstreckt wird, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird oder die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Kunde den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen. uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekannt zu geben und uns alle Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung, benötigen, auszuhändigen.
10.5 Erfüllt der Kunde eine uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich oder treten Umstände ein, welche unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Vorbehaltsware ohne weiteres in unmittelbaren Besitz nehmen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder gemäß § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeit gesetzt zu haben. Der Bestand des jeweiligen Vertrages und die Verpflichtungen des Kunden bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Vorbehaltsware unberührt. Nehmen wir Vorbehaltsware unter Freistellung des Kunden von seiner Abnahmepflicht zurück, so können wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllung in pauschalierter Form zumindest 25 % des Rechnungswertes der Vorbehaltsware verlangen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung schon jetzt an uns ab.
10.7 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, um unsere Rechte zu sichern.

11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz oder - nach unserer Wahl - der Sitz einer Zweigniederlassung. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Diejenige Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.

L 101/505/12/V7

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